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Unwirksamkeit von
Franchiseverträgen
Die Unwirksamkeit von Franchiseverträgen, mit der Folge eines
Anspruches des Franchisenehmers auf Rückabwicklung kann sich
insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten ergeben:
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Formverstoß
Unterliegt der Franchisevertrag wegen des Bestehens einer
Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers dem Verbraucherschutzrecht, bedarf der Vertrag
zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 505 Abs. 2 BGB). Bei Altverträgen
(Abschluss vor dem 1.1.1999) kann sich das
Schriftformerfordernis auch aus § 34
GWB a.F. ergeben. Ohne Wahrung der Schriftform ist der
Franchisevertrag nichtig. Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen Franchiseverträge für
nichtig erachtet, wenn in dem Vertrag die schriftliche Angabe des
Standortes des Franchisenehmer-Outlets fehlt.
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Sittenwidrigkeit
Sittenwidrige Vereinbarungen im Sinne des § 138 BGB führen
ebenfalls zur Nichtigkeit des Franchisevertrags. Beispiele aus der
Rechtsprechung sind:
» Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung (die vom Franchisenehmer erbrachte Leistung ist mehr als das
Doppelte der Gegenleistung wert)
» Knebelungsverträge (Verlust der Selbstbestimmung über
wirtschaftliche Angelegenheiten)
» Gründung eines Schneeballsystems
» Täuschung oder Ausnutzung der Unerfahrenheit des
Franchisenehmers (die Franchise hat kein wirtschaftlich tragfähiges
Konzept und die Unerfahrenheit des Franchisenehmers wird ausgenutzt)
» Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse des
Franchisegebers
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Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber
Verletzt der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer seine
vorvertraglichen Aufklärungspflichten, sei es, indem er gegenüber
dem Franchisenehmer wissentlich falsche Angaben macht, sei es, indem
er die ungefragt von ihm zu offenbarenden Informationen
nicht erteilt, kann der Franchisenehmer auf Verlagen so zu stellen
sein, als ob er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte. Der
Franchisenehmer kann in diesem Fall nicht nur unter Abzug aller
erlangten Vorteile (Einnahmen) Ersatz seiner getätigten Ausgaben,
sondern auch Rückgängigmachung bzw. Beseitigung des Vertrages
verlangen und den Franchisevertrag außerordentlich kündigen.
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Anfechtung
Wird eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss arglistig
getäuscht, berechtigt sie dies zur Anfechtung des
Franchisevertrages mit der Folge einer rückwirkenden Nichtigkeit.
Auch das Verschweigen von Tatsachen kann einer Täuschung
gleichzustellen sein, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine
Aufklärungspflicht besteht. Im Franchiseverhältnis
liegen damit oftmals die Voraussetzungen für eine Anfechtung des
Franchisenehmers vor, wenn der Franchisegeber seine vorvertraglichen
Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat.
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Widerruf
Franchiseverträge
können gemäß § 355, 502, 507 BGB widerrufen werden, soweit sie eine
Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen enthalten und es
sich bei dem Franchisenehmer um einen Existenzgründer im Sinne des
§ 507 BGB handelt. In diesem Fall hat der Franchisenehmer ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht, das bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
durch den Franchisegeber nicht erlischt mit der Folge, dass
Franchiseverträge auch noch zu einem erheblich späteren Zeitpunkt
widerrufen werden können. Übt der Franchisenehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der
Franchisevertrag keinen Bestand mehr. Etwaig erbrachte Leistungen
sind rückabzuwickeln.
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Franchisenehmer als Arbeitnehmer
Ungeachtet
der vielfältigen Formen des Franchising wählen Franchisegeber
mitunter den Typus des sog. „Subordinations-Franchising“, bei
dem der Franchisegeber in recht autokratischer Weise den
Franchisenehmer in ein Korsett von detaillierten Verpflichtungen
zwingt, so dass diesem kaum unternehmerische Freiheit verbleibt.
Begründet werden die unter Kündigungs- und
Schadensersatzandrohungen erteilten Anweisungen und Richtlinien mit
der Gleichförmigkeit der Franchise-Outlets, dem Auftreten als
Quasi-Filiale der Franchisezentrale sowie der erfolgsentscheidenden
"Corporate Identity" des gesamten Systems.
Die
vertraglichen Eingriffsrechte in die rechtliche und wirtschaftliche
Freiheit des Franchisenehmers gehen allerdings bisweilen so weit,
dass die betreffenden Franchisenehmer in Wirklichkeit als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. So
hat z. B. der Bundesgerichtshof die Franchisenehmer des
Eismann-Systems in einer Entscheidung vom 04.11.1998 (BGH, BB
1999, S. 11) als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet, da
ihnen die Tätigkeit im Eismann-Franchisesystem keine unternehmerischen
Erwerbschancen eröffnet hatten, die sie von einem Arbeitnehmer
unterscheiden konnten.
Gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen
Person haben die Regelungen eines Franchisevertrages im Zweifel
keinen Bestand.
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