Unwirksamkeit von Franchiseverträgen

Die Unwirksamkeit von Franchiseverträgen, mit der Folge eines Anspruches des Franchisenehmers auf Rückabwicklung kann sich insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten ergeben:
 

  • Formverstoß 

    Unterliegt der Franchisevertrag wegen des Bestehens einer Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers dem Verbraucherschutzrecht, bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 505 Abs. 2  BGB). Bei Altverträgen (Abschluss vor dem 1.1.1999) kann sich das Schriftformerfordernis  auch aus § 34 GWB a.F. ergeben. Ohne Wahrung der Schriftform ist der Franchisevertrag nichtig. Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen Franchiseverträge für nichtig erachtet, wenn in dem Vertrag die schriftliche Angabe des Standortes des Franchisenehmer-Outlets fehlt. 

  • Sittenwidrigkeit

    Sittenwidrige Vereinbarungen im Sinne des § 138 BGB führen ebenfalls zur Nichtigkeit des Franchisevertrags. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:

    » Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (die vom Franchisenehmer erbrachte Leistung ist mehr als das Doppelte der Gegenleistung wert)

    » Knebelungsverträge (Verlust der Selbstbestimmung über wirtschaftliche Angelegenheiten)

    » Gründung eines Schneeballsystems 

    » Täuschung oder Ausnutzung der Unerfahrenheit des Franchisenehmers  (die Franchise hat kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept und die Unerfahrenheit des Franchisenehmers wird ausgenutzt)

    » Übertriebene Eingriffs- und Kontrollbefugnisse des Franchisegebers 

  • Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber

    Verletzt der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, sei es, indem er gegenüber dem Franchisenehmer wissentlich falsche Angaben macht, sei es, indem er die ungefragt  von ihm zu offenbarenden  Informationen nicht erteilt, kann der Franchisenehmer auf Verlagen so zu stellen sein, als ob er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall nicht nur unter Abzug aller erlangten Vorteile (Einnahmen) Ersatz seiner getätigten Ausgaben, sondern auch Rückgängigmachung bzw. Beseitigung des Vertrages verlangen und den Franchisevertrag außerordentlich kündigen.

  • Anfechtung

    Wird eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss arglistig getäuscht, berechtigt sie dies zur Anfechtung des Franchisevertrages mit der Folge einer rückwirkenden Nichtigkeit. Auch das Verschweigen von Tatsachen kann einer Täuschung gleichzustellen sein, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht.  Im Franchiseverhältnis liegen damit oftmals die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Franchisenehmers vor, wenn der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat.

  • Widerruf

    Franchiseverträge können gemäß § 355, 502, 507 BGB widerrufen werden, soweit sie eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen enthalten und es sich bei dem Franchisenehmer um einen Existenzgründer im Sinne des § 507 BGB  handelt. In diesem Fall hat der  Franchisenehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, das bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch den Franchisegeber nicht erlischt mit der Folge, dass Franchiseverträge auch noch zu einem erheblich späteren Zeitpunkt widerrufen werden können. Übt der Franchisenehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Franchisevertrag keinen Bestand mehr. Etwaig erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln.

  • Franchisenehmer als Arbeitnehmer

    Ungeachtet der vielfältigen Formen des Franchising wählen Franchisegeber mitunter den Typus des sog. „Subordinations-Franchising“, bei dem der Franchisegeber in recht autokratischer Weise den Franchisenehmer in ein Korsett von detaillierten Verpflichtungen zwingt, so dass diesem kaum unternehmerische Freiheit verbleibt. Begründet werden die unter Kündigungs- und Schadensersatzandrohungen erteilten Anweisungen und Richtlinien mit der Gleichförmigkeit der Franchise-Outlets, dem Auftreten als Quasi-Filiale der Franchisezentrale sowie der erfolgsentscheidenden "Corporate Identity" des gesamten Systems.

    Die vertraglichen Eingriffsrechte in die rechtliche und wirtschaftliche Freiheit des Franchisenehmers gehen allerdings bisweilen so weit, dass die betreffenden Franchisenehmer in Wirklichkeit als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. So hat z. B. der Bundesgerichtshof die Franchisenehmer des Eismann-Systems in einer Entscheidung vom 04.11.1998 (BGH, BB 1999, S. 11) als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet, da ihnen die Tätigkeit im Eismann-Franchisesystem keine unternehmerischen Erwerbschancen eröffnet hatten, die sie von einem Arbeitnehmer unterscheiden konnten.

    Gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Person haben die Regelungen eines Franchisevertrages im Zweifel keinen Bestand.

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