(mitgeteilt von RA Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Die nachfolgenden Kurzmeldungen sollen Ihnen einen Überblick über die aktuellsten Entwicklungen auf dem Gebiet des Franchiserechts geben.
1. OLG Frankfurt am Main: Aufklärungspflichten des Franchisegebers – Umfang der Aufklärungspflichten
In seiner Entscheidung vom 06.01.2012 (OLG Frankfurt a. M., Az.: 3 U 222/10), die das Franchisesystem „Mr. Clou“ betraf, hatte sich das Gericht mit einem vom Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung überreichten Business- und Ergebnisplan zu beschäftigen.
Im Ausgangspunkt weist das OLG Frankfurt a. M. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, S. 51) und des OLG Schleswig (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, S, 64) noch einmal darauf hin, dass der Franchisegeber eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den angehenden Franchisenehmer nicht erstellen müsse.
Dies sollte der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entsprechen, die eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Franchisegeber nicht verlangen. Allerdings sollte ungeachtet dessen unstreitig sein, dass ein Franchisenehmer vom Franchisegeber Angaben zu folgenden Umständen verlangen kann, um eine Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst aufstellen zu können:
· Angaben zu den Umsatz- und Renditeerwartungen;
· Angaben zu den durchschnittlichen bzw. typischen Kosten einer Franchisetätigkeit im Franchisesystem (vgl. Flohr, Franchisevertrag, 4. Auflage, S. 47, 48 m. w. N.).
Im konkreten Fall monierte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. jedoch, dass die vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Daten falsch bzw. irreführend gewesen seien. Dies sei vorliegend deshalb der Fall gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass die im Business- und Ergebnisplan zugrunde gelegten Zahlen auf den vom Franchisenehmer avisierten Standort zugeschnitten gewesen seien.
Im konkreten Fall hatte der Franchisegeber vorgetragen, Zahlenmaterial aus einem Eigenbetrieb, der in einem Hauptbahnhof betrieben wurde, verwandt zu haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. nahm insoweit eine Pflichtverletzung des Franchisegebers an, da es auf der Hand liege, dass eine „Lauflage“ in einem Hautbahnhof, wie Frankfurt am Main, einen höheren Publikumsverkehr habe als das Einkaufszentrum; in dem der Franchisenehmer seinen Franchisebetrieb eröffnen sollte.
Das Oberlandesgericht a. M. ging auch von einer weiteren Verletzung der Aufklärungspflichten des Franchisegebers aus, als dieser seiner sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere wurde vom Gericht dem Franchisegeber vorgeworfen, nicht dargelegt zu haben, auf welcher konkreten Grundlage - also insbesondere welche konkreten Vergleichszahlen und aus welchem konkreten Standort - die von dem Franchisegeber erstellte Prognose ermittelt worden seien. Der Franchisegeber habe daher im Ergebnis seine eigene Prognose, die angeblich nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der tatsächlich erreichten Werte vergleichbarer Franchisebetriebe entstanden sei, nicht ausreichend mit Tatsachenmaterial unterlegt. Dazu hätten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zwingend überprüfbare Angaben von Vergleichsbetrieben dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Zwar gehöre es grundsätzlich zur Darlegungs- und Beweispflicht des Franchisenehmers, die Voraussetzung einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des Franchisegebers vorzutragen. Soweit ein entsprechender Vortrag innerhalb der Grenzen, die dem Franchisegeber bekannt sind, erfolge, sei es im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweispflicht jedoch dann an dem Franchisegeber, Vergleichsbetriebe mit entsprechenden Ergebniszahlen (ggf. anonymisiert) in dem gerichtlichen Verfahren zu benennen. Der pauschale Hinweis des Franchisebetriebes auf Vergleichsbetriebe sei dafür nicht ausreichend.
Der Franchisegeber könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass die überreichten Planungsberechnungen unter ausdrücklichen Hinweis als unverbindlich gekennzeichnet gewesen seien.
Ein derartiger Hinweis zeige lediglich auf, dass ein Franchisegeber für die Erfüllung der Prognose in tatsächlicher Hinsicht nicht einzustehen habe. Ein derartiger Hinweis entbinde einen Franchisegeber jedoch nicht von der Pflicht, zutreffende und richtige Angaben zu machen.
2. OLG Frankfurt am Mai: Aufklärungspflichten des Franchisegebers – Darlegungs- und Beweislast im gerichtlichen Verfahren
In einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 10.02.2012 (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.02.2012, Az. 17 W 3/12). beschäftigte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit der sekundären Beweislast des Franchisegebers in einem gerichtlichen Verfahren.
Wie so oft, hatte der Franchisegeber auch in dieser Sachverhaltskonstellation dem Franchisenehmer-Interessenten vor Abschluss des Franchisevertrages eine Ergebnisplanung in Gestalt einer sog. Rentabilitätsvorschau überreicht. Diese Rentabilitätsvorschau des Franchisegebers enthielt Angaben zu erwartenden Umsatzerlösen sowie zu den zu erwartenden Betriebsausgaben eines Franchisenehmers (inklusive Personalkosten) und wies am Ende zusammenfassend Jahresüberschüsse, jeweils berechnet auf ein Kalenderjahr, aus.
Dem Franchisenehmer, der mit seiner betrieblichen Tätigkeit umfassend wirtschaftlich scheiterte, wurde außergerichtlich bekannt, dass zwei andere Franchisenehmer ebenfalls mit ihrer Tätigkeit gescheitert waren, und dies bereits bei Abschluss des eigenen Franchisevertrages. Im gerichtlichen Verfahren bestritt der klagende Franchisenehmer darauf hin, dass die vom Franchisegeber mitgeteilten Zahlen in der Rentabilitätsvorschau zutreffend gewesen seien und auf einer sachlich nahvollziehbaren Grundlage beruhten.
Weiterhin erfolgte im Gerichtsverfahren der Hinweis auf die ebenfalls mit ihrer Franchisetätigkeit gescheiterten beiden anderen Franchisenehmer.
Der Franchisegeber beschränkte sich im gerichtlichen Verfahren darauf, den Sachvortrag des Franchisenehmers zu bestreiten, insbesondere dass die anderen beiden Franchisenehmer gescheitert waren.
Zu Unrecht meinte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und bejahte daher eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Franchisegebers.
Denn im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast sei es an dem Franchisegeber gewesen, die Prognosegrundlage des dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss vorgelegten Zahlenwerks darzulegen, weil nur der Franchisegeber selbst hinreichenden Einblick in die Umstände und Faktoren gehabt habe, die dieser Vorschau zugrunde lagen. Der Franchisegeber sei daher gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Aufklärungspflichtverletzung zu entlasten. Ein einfaches Bestreiten des Franchisegebers genüge hier hinsichtlich des klägerischen Vortrags zur Anzahl der gescheiterten Franchisenehmer und deren Verluste nicht.
Dem Prozesskostenhilfe begehrenden Franchisenehmer wurde daher für seine Klage Prozesskostenhilfe gebilligt.
3. BGH: Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB im gesamten Vertriebsrecht
In einer Entscheidung vom 29.04.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 3 / 09):erneut bestätigt, dass im Vertriebsrecht § 89b HGB, der nach dem Gesetz zunächst nur für den Handelsvertreter gilt, auch auf andere Vertriebsmittler Anwendung findet.
Nach § 89b HGB kann ein Handelsvertreter von einem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn
a) der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zieht und
b) die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Der Höhe nach kann der Handelsvertreter bei Vorliegen dieser Voraussetzungen maximal eine Jahresprovision als Ausgleich verlangen, die nach dem Durchschnitt seiner letzten fünf Jahresprovisionen zu berechnen ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bekräftigt, dass § 89b HGB auch auf andere Vertriebspartner wie z. B. Franchisenehmer oder Vertragshändler Anwendung findet, wenn
a) sich das Verhältnis nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertriebsmittler in die Absatzorganisation des Herstellers oder des Lieferanten derart einbezogen ist, dass der Vertriebsmittler wirtschaftlich einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und
b) der Vertriebsmittler verpflichtet ist, dem Hersteller den Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.
Diese Voraussetzungen dürften auch in vielen Franchiseverhältnissen vorliegen.
Franchisenehmer sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, wenn im Falle der Beendigung des Franchisevertrages das bislang von Ihnen geführte Geschäftslokal oder die Vertriebstätigkeit vom Franchisegeber oder von einem von diesen benannten Dritten fortgeführt wird.
4. LG Hamburg: Haftung des Franchisegebers für fehlerhafte Umsatzprognosen
Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Grundurteil vom 22.09.2009 (Landgericht Hamburg, Grundurteil vom 22.09.2010, Az. 314 O 126 / 07) mit der Haftung des Franchisegebers für fehlerhaft Umsatzprognosen beschäftigt.
Der Franchisegeber, die Joey´s Pizza Service GmbH, überreichte der Franchisenehmerin vor Abschluss des Franchisevertrages am 19.12.2005 eine sog. Betriebs-Ergebnis-Planung (BEP), die durchschnittliche Gesamtumsatzzahlen bestehender Franchisebetriebe angab. Die BEP war mit dem Zusatz „Unverbindliche Planzahlen. Zahlen basieren auf Erfahrungswerten. Für das Eintreten übernimmt die JPS-GmbH keine Gewähr“ versehen. Offen gelegt wurde weiterhin, dass die BEP auf der Grundlage von 11 Betrieben erstellt worden war, die nur zum Teil mehr als 12 Monate bestanden und nach einem Markenrelaunch der Franchisegeberin seit August 2003 gestartet waren. Die Franchisegeberin selbst verfügt insgesamt weit über 100 Franchisebetriebe.
Das Landgericht Hamburg urteilte, dass es rechtlich als Franchisegeber zulässig sei, sich bei der Übergabe von Prognosen auf Durchschnittswerte bestehender Franchisebetriebe zu stützen, wenn diese tatsächlich erzielt und sachlich richtig wiedergegeben werden. Rechtlich angreifbar sei jedoch, wenn ein Franchisegeber die Prognose auf Zahlen nur der erfolgreichsten Franchisenehmer stütze oder den Eindruck erwecke, die Planzahlen seien für den angehenden Franchisenehmer erreichbar, obwohl die Planzahlen nur in Ausnahmefällen erreicht werden können.
Da im vorliegenden Falle über die Art der Erhebung und die Anzahl der Betriebe aufgeklärt worden war, konnte das Landgericht in der Übergabe der BEP keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung erkennen.
Allerdings gelangte das Landgericht Hamburg im entschiedenen Fall dennoch zu einer Haftung des Franchisegebers wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280, 311 BGB, da der Geschäftsführer der Franchisegeberin in Anlehnung an die BEP erklärt hatte, mit einer Umsatzentwicklung über den Durchschnittswerten könne die Franchisenehmerin an ihrem avisierten Standort rechnen.
Dieser Aussage komme zwar nicht die Eigenschaft einer Garantie oder Zusicherung zu. Sie sei allerdings auch nicht unverbindlich, was sich insbesondere daran gezeigt hatte, dass sie bestehende Bedenken auf Seiten der Franchisenehmerin gegen die Wirtschaftlichkeit zerstreut hatte. Eine Tatsachengrundlage für die Behauptung des Geschäftsführers der beklagten Franchisegeberin konnte das Gericht erkennen, so dass das Gericht im Ergebnis die Franchisegeberin in einem sog. Grundurteil (Zwischenurteil, § 304 ZPO) dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilte. Über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes soll erst im Endurteil entschieden werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Franchisegeberin hat angekündigt, Berufung einzulegen.
5. Bundessozialgericht: Ein-Mann-Franchisenehmer sind rentenversicherungspflichtig
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 04.11.2009 eine für das gesamte Franchiserecht wichtige Entscheidung zur Versicherungspflicht von Franchisenehmern in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht getroffen.
Gegenstand der Entscheidung ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Im der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die gegen ihre Versicherungspflicht klagende Franchisenehmerin einen Backshop, den sie auf der Grundlage eines Franchisevertrages eröffnet hatte. Der Franchisevertrag enthielt die übliche Bezugsbindung an die vom Franchisegeber vorgegebenen Backwaren, die Verpflichtung zur Zahlung einer Eintrittsgebühr und laufender monatlicher Franchisegebühren. Daneben hatte die Franchisenehmerin die Räumlichkeiten vom Franchisegeber angemietet, der im Rahmen der Vermietung der Franchisenehmerin auch eine betriebsfertige Ladeneinrichtung überlassen hatte.
Nachdem die Sozialversicherungsbehörden die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hatten, gab das erstinstanzliche Sozialgericht der Klage der Franchisenehmerin gegen die Einordnung ihrer Franchisetätigkeit als rentenversicherungspflichtig statt. Im Berufungsverfahren hob das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.04.2008 – Az. L 8 R585/05) das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und wies die Klage der Franchisenehmerin ab.
Das Bundessozialgericht bestätigte in der genannten Entscheidung die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg und urteilte, dass die Franchisenehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war.
Zum Einen sei maßgeblich dafür, dass die Klägerin regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig war, da sie lediglich einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einer monatlichen Vergütung beschäftigte, die einen Betrag in Höhe von € 400,00 € nicht überstieg.
Des Weiteren sei einziger Auftraggeber der Franchisenehmerin der Franchisegeber. Dies ergebe eine historische und nach Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des Begriffsmerkmals „Auftraggeber“ in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Maßgeblich für die Auslegung von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei nicht der zivilrechtliche Begriff des Auftrags im Sinne von § 662 BGB. Sozialversicherungsrechtlich müsse der Begriff weit verstanden werden, so dass von der Norm neben Vermittlungs- oder Agenturmodellen insbesondere auch Franchise-Systeme erfasst würden. Auch im Hinblick auf den in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verfolgten Schutzzweck sei es konsequent, Ein-Mann-Franchisenehmer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Die Franchisenehmerin sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihre selbständige Tätigkeit vollständig von ihrem Franchisegeber abhängig und könne ihre Tätigkeit außerhalb des Franchisevertrages nicht ausüben, weil ihr insoweit weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stünden, urteilten die höchsten Sozialrichter. Da die Franchisenehmerin auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte, rücke ihre Franchisetätigkeit nach dem gesamten Umfang und Erscheinungsbild „in die Nähe einer abhängigen Verkaufstätigkeit“. Im Ergebnis seien daher nicht die Kunden der klagenden Franchisenehmerin, sondern der Franchisegeber Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI dar. Die klagende Franchisenehmerin übe daher im Rahmen ihres Franchisebetriebes eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass Franchisenehmer, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung fallen wollen, mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen sollten, der eine monatliche Vergütung von mehr als 400,00 € erhält.
Sofern dies nicht der Fall ist, wird für die Einordnung des Franchisenehmers entscheidend sein, ob sich die Franchisetätigkeit nach ihrem gesamten Erscheinungsbild in eine abhängige Verkaufstätigkeit einfügt. Das Bundessozialgericht deutet an, dass dafür das gesamte Absatz-Konzept des Franchisesystems zur Beurteilung heranzuziehen sei. Maßgeblich wird insbesondere sein, ob es dem Franchisenehmer rechtlich und faktisch möglich bleibt, weitere nennenswerte unternehmerische Betätigungen und zusätzliche Verdienstmöglichkeiten zu haben. Damit sollte nicht vereinbar sein, wenn für den Franchisenehmer im Franchisevertrag eine Pflicht zur höchstpersönlichen Leistung besteht.
Rechtsfolge der Einordnung in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht ist, dass der Franchisenehmer trotz seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 169 Nr. 1 SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat. Gemäß § 190a Abs. 1 SGB VI sind selbständig Tätige verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Ansprüche (auf nicht gezahlte) Beiträge verjähren grundsätzlich gemäß § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Soweit die Ansprüche vorsätzlich vorenthalten werden, verjähren die Beiträge sogar erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Im Ergebnis sollten sich daher auch für rückständige Zeiten erhebliche Haftungsrisiken für Ein-Mann-Franchisenehmer ergeben.
6. OLG Hamm: Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes im Franchiserecht
Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 28.04.2009 (AZ 4 U 13/09) über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Franchisevertrag zu entscheiden. Im Franchisevertrag hieß es wie folgt:
„Der Franchisenehmer verpflichtet sich, über den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages in seinem Vertragsgebiet (Anlage 2) einen dem Mini-Lernkreis-Nachhilfeunternehmen vergleichbaren Betrieb nicht allein oder mit Dritten zu eröffnen, zu betreiben, sich daran zu beteiligen oder in diesem tätig zu sein.
Für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird eine von den Franchisegebern monatlich zu zahlende Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen monatlichen Nettogewinns aus dem Franchisebetrieb vereinbar. (...)
Kündigen die Franchisegeber aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Franchisenehmers, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Kündigt der Franchisenehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Franchisegebers, ist der Franchisenehmer berechtigt, sich innerhalb eines Monats schriftlich vom Wettbewerbsverbot loszusagen. In diesem Fall hat der Franchisenehmer keinen Anspruch auf Entschädigung“.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil den Antrag des Franchisegebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Franchisenehmer nach Ablauf des Franchisevertrages die aufgenommenen Konkurrenztätigkeit in dem ehemaligen Vertragsgebiet zu untersagen, abgelehnt.
Zunächst hat das OLG Hamm ausgeführt, dass grundsätzlich von der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Eilbedürftigkeit ausgegangen werden könne, da es gerade bei vertraglichen Wettbewerbsverboten wichtig sei, eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit bereits „im Keim zu ersticken“. Allerdings fehle es vorliegend nach dem OLG Hamm an einem Anspruch des Franchisegebers auf Unterlassung.
Zwar könne, wie vorliegend, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Franchisevertrag vereinbart werden. Das vorliegende nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei auch insoweit nicht unwirksam, als in unzulässiger Weise die vom Franchisegeber zu zahlende Karenzentschädigung bereits dann entfallen solle, wenn der Franchisenehmer die Kündigung des Vertrages verschuldet habe und dafür keine gesonderte Lossagung des Franchisegebers erforderlich sein solle. Da es sich hierbei aber um eine Unterklausel handele, könne diese, auch ohne die sonstigen Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu berühren, ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, gestrichen werden.
Das insoweit verbleibende Wettbewerbsverbot sei auch nicht aus mangelnder Bestimmtheit unwirksam, da, soweit dort auf einen vergleichbaren Betrieb als Verbotsgegenstand abgestellt werde, daraus mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich werde, dass es sich insoweit um eine Nachhilfeschule handeln solle.
Weil der Franchisenehmer die Wettbewerbsklausel auch nicht durch Widerruf oder durch eine eigene außerordentliche Kündigung zu Fall bringen könne, kam es nach Auffassung des OLG Hamm damit allein darauf an, ob das vom Franchisenehmer nachvertraglich an den Tag gelegte Verhalten als Wettbewerbsverstoß betrachtet werden konnte. Dies lehnte das OLG Hamm habe, da der Franchisegeber lediglich pauschal behauptet habe, dass der Franchisenehmer weiterhin eine Nachhilfeschule nach dem „Mini-Lernkreis-Konzept“ betreibe.
Vorliegend geschehe dies aber nicht unter dem Namen des Franchisegebers, sondern unter dem abweichenden Namen „Lernforum“: Auch habe der Franchisegeber nicht darlegen können, was für eine Art Nachhilfeschule der Franchisenehmer betreibe bzw. zu betreiben gedenke. Insoweit könne sogar zu Gunsten des Franchisegebers davon ausgegangen werden, dass zumindest Gefahr bestehe, dass der Franchisenehmer wieder als Nachhilfelehrer tätig werde.
Der Franchisegeber könne jedoch dem Franchisenehmer nicht schlechthin verbieten, Nachhilfeunterricht zu erteilen, da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot immer nur die „illoyale Verwertung der Arbeitsergebnisse aus der gemeinsamen früheren Tätigkeit„ verbiete, da der Franchisenehmer nicht gewinnbringend für die eigene Erwerbstätigkeit das verwerten dürfe, was er als Franchisenehmer gelernt habe. Aus diesem Grunde knüpfe das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag auch ausdrücklich nur an einen vergleichbaren Betrieb des Franchisenehmers nach Abschluss des Franchisevertrages an. Dass der Franchisenehmer eine solchen vergleichbaren Betrieb in Form einer Nachhilfeschule jedoch gegründet habe oder zu gründen gedenke, habe der Franchisegeber nicht glaubhaft gemacht. Ein bloßer, durch den Franchisenehmer nach Abschluss des Franchisevertrages erteilter Nachhilfeunterricht stelle jedoch nicht notwendig einen derartigen vergleichbaren Betrieb, wie im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gefordert, dar.
Insgesamt hat das OLG Hamm aus diesem Grunde in seinem Urteil vom 28.04.2009 (AZ 4 U 13/09) einen Anspruch des Franchisegebers auf Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs des Franchisegebers abgelehnt.
Im Ergebnis sollte daher bei Beurteilung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten künftig genau geprüft werden, welcher Tätigkeit bzw. welches Unternehmen Gegenstand einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede in einem Franchisevertrag ist.
7. BGH: Zeitliche Grenzen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote aus kartellrechtlichen Gründen
Mit Urteil vom 10.12.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2009, S. 1751) eine möglicherweise auch für das Franchiserecht wichtige Entscheidung getroffen. Gegenstand des Verfahrens war ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Subunternehmer von zwei Jahren. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot sollten eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 je nachgewiesenem Fall nach sich ziehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich unter § 1 GWB (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) fallen können. Nach Gleichstellung des nationalen mit dem europäischen Kartellrecht sei auch vor dem Hintergrund einer restiktiven Auslegung des § 1 GWB nicht mehr ein nur anzuerkennendes Interesse einer Vertragspartei für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren ausreichend, sondern nur eine durch den Vertragszweck gebotene Notwendigkeit für ein derartiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei vor dem Hintergrund einer kartellrechtlichen Prüfung nur dann zulässig, wenn dies offensichtlich zum Schutz von Betriebsgeheimnissen erforderlich sei. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der voraussetze, dass zur Ausführung von Verträgen Betriebsgeheimnisse offenbart werden müssten.
Im kartellrechtlicher Hinsicht sollte damit gegenwärtig die Grenze für nachvertragliche Wettbewerbsverbote in zeitlicher Hinsicht bei einem Jahr liegen. Allerdings ist entscheidend dafür, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch geeignet ist, die Marktverhältnisse in dem örtlichen und sachlichen bereich spürbar zu beeinflussen. Ob dies der Fall ist, muss daher in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
8. BGH: Einkaufsvorteile stehen grundsätzlich dem Franchisegeber zu
Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 11.11.2008 (Az. KVR 17/08; BGH, NJW 2009, S. 1753) noch einmal festgehalten, dass Einkaufsvorteile, die durch eine Verpflichtung der Franchisenehmer entstehen , die sortimentstypische Ware beim Franchisegeber zu bestellen, grundsätzlich beim Franchisegeber verbleiben dürfen. Dies stelle grundsätzlich keine (kartellrechtlich) unbillige Behinderung der Franchisenehmer im Sinne des § 20 GWB dar, da der Franchisegeber gegenüber seinen Franchisenehmern als Großhändler auftreten und die dadurch erzielten Rabatte, Boni, Rückvergütungen und ähnliche Einkaufsvorteile für sich behalten dürfe.
Beteiligter des Verfahrens war der Praktiker-Baumarktkonzern, gegen den Bundeskartellamt eine Untersagungsverfügung hinsichtlich des Einbehalts von Einkaufsvorteilen erlassen hatte.
Zum Sachverhalt
Praktiker betreibt 275 Baumarktfilialen als eigene Filialbetriebe, ca. 20 betriebe unter „Bau- & Hobbymarkt“ oder „Topbau-Center Baumarkt“ mit selbständigen Franchisenehmern. Aufgrund einer vertraglichen Alleinbezugsverpflichtung waren die Franchisenehmer an das systemtypische Warensortiment von Praktiker zu 100 % gebunden. Während die eigenen Filialbetrieb die Einkaufsvorteile vollständig weitergeleitet erhielten, kehrte der Praktiker-Konzern, der den Vertrieb aller von den Franchisenehmern bestellten Waren über ein konzerneigenes Warenwirtschaftssystem regelte, die von den Lieferanten erzielten Rückvergütungen und Einkaufsvorteilen nur zu einem geringen Teil an die Franchisenehmer weiter.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bereits die Alleinbezugspflicht kartellrechtlich keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sei. Die Alleinbezugsverpflichtung sei bereits erforderlich, um die Identität und das Ansehen der Vertriebsorganisation des Franchisegebers und damit einen einheitlichen Qualitätsstandart im System sicherzustellen. Aus diesem Grund müssten die über eine Alleinbezugsverpflichtung erzielten Einkaufsvorteile auch nicht auch nicht an die Franchisenehmer weitergereicht werden.
Damit werde eine Großhändlertätigkeit von Praktiker vergütet. Zudem sei niemand verpflichtet, zu seinen Lasten fremden Wettbewerb zu fördern. Eine unbillige Behinderung der an den Franchisegeber gebundene Franchisenehmer läge ebenfalls nicht vor. Auch sei die Großhändlermarge von Praktiker nicht schon durch die laufende Franchisegebühr abgedeckt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Filialbetriebe Eigenbetriebe von Praktiker seien und Praktiker diese günstiger behandelt werden könnten.
Auch die Kombination einer Alleinbezugspflicht mit der nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufsvorteilen sei nicht unbillig. Es sei im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich, dass es zu einem Missbrauch gekommen sei, indem Praktiker mit den Lieferanten zum Nachteil der einzelnen Franchisenehmer zusammengewirkt habe und dadurch die Konkurrenzfähigkeit den Franchisebetrieb gefährdet habe. Genau das Gegenteil sei der Fall, hätten doch auch die Franchisenehmer ihren Gesamtumsatz steigern können. Zudem beruhten die Einkaufsvorteile ganz wesentlich auf der Nachfragemacht der Regie der Eigenbetriebe und nicht der Franchisenehmer, deren Bestellungen nur 1,5 % des Gesamtumsatzes von Praktiker bei den Lieferanten ausmache.
Im Ergebnis dürfte damit sowohl zivil- als auch kartellrechtlich nunmehr feststehen, dass Einkaufsvorteile grundsätzlich dem Franchisegeber zustehen, sofern nicht vertragliche Regelungen einen Anspruch der Franchisenehmer auf Auskehrung von Einkaufsvorteilen begründen können (BGH, NJW-RR 2003, S. 1635, 1637 – Apollo-Optik).
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn im Rahmen der Bestellungen der Franchisenehmer und des Einbehalts von Einkaufsvorteilen durch den Franchisegeber über die Warenbezugsbindung die Konkurrenzfähigkeit von Franchisenehmern gefährdet ist. Dies kann zum Beispiel sein, wenn der Franchisegeber über ein Warenwirtschaftssystem selbst als Verkäufer gegenüber den Lieferanten auftritt und bei der Weiterveräußerung an die Franchisenehmer Aufschläge verlangt, die noch über den allgemeinen Händler-Einkaufspreisen liegen, die ein Franchisenehmer außerhalb des Franchisesystems bei den betreffenden Lieferanten erlangt hätte. In dieser besonderen Konstellation können Ansprüche von Franchisenehmern auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB, 33 GWB (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) in Betracht kommen.
9. BGH: Keine Vertretung des Franchisegebers bei Namenszusatz des Franchisenehmers
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 18.12.2007 (Az. X ZR 1937/04, BGH, NJW 2008, S. 1214) mit dem Verhältnis von Franchisegeber und Franchisenehmer im Außenverhältnis befassen müssen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Franchisenehmer, der in Franchiseverhältnissen typischerweise Marken sowie sonstige Kennzeichen des Franchisegebers im Außenauftritt nutzt, bei Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten gleichzeitig den Franchisegeber berechtigt und verpflichtet.
Im System des Franchisegebers betrieben Franchisenehmer als selbstständige Unternehmer Autovermietungen. Ein Franchisenehmer hatte ein Kraftfahrzeug seiner Autovermietung, das er gewöhnlich seinen Kunden vermietete, zur Reparatur gegeben. Der Werkunternehmer klagte nach Durchführung der Reparatur auf Zahlung des Werklohns nicht gegen den (wohl insolventen) Franchisenehmer, sondern gegen den Franchisegeber, und zwar mit der Begründung, dass der Franchisenehmer durch die Verwendung der Marke und des Logos des Franchisegebers – wie typischerweise in Franchiseverhältnissen – auch den Franchisegeber im Wege der Stellvertretung oder einer sogenannten Anscheinsvollmacht vertreten habe.
Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht und führte aus, dass allein der Umstand, dass Marken oder sonstige Kennzeichen des Franchisegebers bzw. des Franchisesystems von einem Franchisenehmer im Rahmen seiner sonstigen Firmenbildung geführt bzw. verwendet werden, nicht dazu führe, dass auch der Franchisegeber bei Rechtsgeschäften seiner Franchisenehmer im Wege der Stellvertretung oder nach Rechtsscheinsgrundsätzen verpflichtet werde.
Maßgeblich seien vielmehr die Grundsätze des sogenannten unternehmensbezogenen Geschäftes, wonach grundsätzlich nur dasjenige Unternehmen verpflichtet werde, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kunden des Franchisenehmers der Franchisenehmer selbst bei Auftragserteilung namentlich nicht bekannt sei. Soweit verschiedene jeweils selbstständige Franchisenehmer unter ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen des Franchisesystems am Rechtsverkehr teilnehmen, werde nach diesen Grundsätzen allein regelmäßig der Inhaber des jeweiligen Unternehmens, also der jeweilige Franchisenehmer, allein berechtigt und verpflichtet.
Anderes könne nur dann gelten, wenn Franchisenehmer und Franchisegeber unter identischen Bezeichnungen auftreten und der Franchisenehmer keinen eigenen Zusatz führe, der auf sein rechtlich selbständiges Unternehmen schließen lasse.
Im Ergebnis ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen, dass Franchisegeber jedenfalls dann nicht von ihren Franchisenehmern beim Abschluss von Rechtsgeschäften mitverpflichtet werden, wenn die Franchisenehmer zusätzlich zur einheitlichen Marken- und Logoverwendung einen eigenen Namenszusatz verwenden. Insoweit ist die bisherige herrschende Ansicht in der Literatur vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
10. BGH: Neues Urteil zur Unternehmer-/Verbraucher-Eigenschaft von Existenzgründern
Mit Urteil vom 15.11.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06 - NJW 2008, S. 435) erneut eine wichtige Entscheidung über die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft von Existenzgründern im Rahmen der Vorbereitung der Existenzgründung getroffen. Gegenstand der Entscheidung war die Beratung eines Existenzgründers durch einen Steuerberater bei der Erstellung eines Existenzgründungsberichtes zur Erlangung von Fördermitteln bzw. Darlehensmitteln. Die Klage des Steuerberaters auf Zahlung einer Vergütung aus dem Beratungsvertrag wurde wegen des nachträglich erfolgten Widerrufs des Existenzgründers, der nur aufgrund der Einordnung als Verbraucher rechtlich möglich war, abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass zu diesem Zeitpunkt der Existenzgründer noch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, da die erfolgte Beratung noch nicht der gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Existenzgründers zugerechnet werden könne, sondern allein eine Vorbereitungshandlung betreffe.
Bei der Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln sei entscheidend, ob ein Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich beruflichen Bereich – dann dem Unternehmerhandeln – zuzuordnen ist. Daher seien der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsräume, der Abschluss eines Franchisevertrages oder der Kauf eines Anteils einer Gemeinschaftspraxis bereits unternehmerisches Handeln.
Rechtsgeschäfte jedoch, die die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, vorbereiten, indem die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt werden, fallen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes jedoch noch in den Bereich vor Existenzgründung. Damit liegt insoweit ein Verbraucherhandeln vor.
Im Ergebnis können sich aus dieser Rechtssprechung, insbesondere für existenzgründende Franchisenehmer-Interessenten, die von einem Abschluss eines Franchisevertrages doch noch Abstand nehmen wollen, aber bereits durch einen Vorvertrag gebunden sind, in rechtlicher Hinsicht Handlungsmöglichkeiten ergeben.
Zu prüfen ist nunmehr insbesondere, ob auch Vorverträge, die durch ihre Ausgestaltung dem Franchisenehmer bereits an den noch abzuschließenden Franchisevertrag und damit an die dort enthaltene Bezugsverpflichtung binden, noch nach §§ 355, 505 BGB vom Franchisenehmer-Interessenten mit der Folge widerrufen werden können, dass auf der Grundlage des Vorvertrages keine Zahlungspflichten des Franchisenehmer-Interessenten begründet werden können. Dies könnte der Fall sein, insbesondere wenn der Franchisenehmer nicht vor Abschluss des Vorvertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Einzelheiten sind jedoch strittig. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
11. OLG Celle: Ausgleichsanspruch und Anspruch auf Karenzentschädigung für Franchisenehmer bei Bestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes für Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrages
Mit Entscheidung vom 19.04.2007 hat das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 11 U 279/06; BB 2007, S. 1862 ff.) noch einmal bestätigt, dass dem ausscheidenden Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrages ein Ausgleichsanspruch entsprechend der für den Handelsvertreter geltenden Regelung des § 89 BHGB zusteht, wenn der Franchisenehmer ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert und des Weiteren verpflichtet ist, dem Franchisegeber nach Beendigung des Franchisevertrages den aufgebauten Kundenstamm zu überlassen (ebenso: OLGR Dresden 2003, S. 289, 302).
Ob einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch dann zusteht, wenn eine Pflicht im Franchisevertrag, den aufgebauten Kundenstamm zu übertragen, nicht geregelt ist, bleibt weiterhin strittig. Nach vorzugswürdiger Auffassung dürfte eine derartige vertragliche Regelung jedoch nicht für das Entstehen des Ausgleichanspruches erforderlich sein, da regelmäßig der vom Franchisenehmer aufgebaute Kundenstamm durch die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses (online-Abrechnungssystem; im Betrieb des Franchisenehmers werden vom Franchisegeber geschaltete Telefonnummern genutzt) auch ohne vertragliche Regelungen beim Franchisegeber verbleibt. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich äußern müssen (vgl. sog. Bennetton-Entscheidung; BGH, NJW 1997, S. 3304, 3308, 3309), so dass es für die Praxis bedauerlicherweise bei der gegenwärtigen Unsicherheit verbleibt.
Ist im Franchisevertrag oder in einer diesen ergänzenden Vereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Franchisenehmer enthalten, hat der Kläger einen Anspruch auf eine angemessen Entschädigung (sog. Karenzentschädigung). Was als angemessen anzusehen ist, beurteilt sich dabei mit Blick auf die dem Franchisenehmer durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile. Die bisherigen monatlichen Gewinne des Franchisegebers werden hier regelmäßig die Richtschnur für die Angemessenheit der Entschädigung bilden.
12. Landgericht Hanau: Widerrufsrecht des Franchisenehmers in jedem Fall bei Erteilung einer Widerrufsbelehrung
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2007 in einer Rechtsstreitigkeit zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber um die Rückabwicklung eines Franchisevertrages (Az. 4 O 720/06) hat das Landgericht Hanau (Az.:4 O 720/06) die Rechtsauffassung des Landgerichts Zwickau vom 25.02.2000 (Az.: 2 O 1198/99) bestätigt, wonach einem Franchisenehmer unabhängig davon, ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, jedenfalls dann die Möglichkeit zum Widerruf des Franchisevertrages zusteht, wenn der Franchisegeber von sich aus eine Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag oder in eine Anlage zum Franchisevertrag aufgenommen hat. In diesem Falle unterwerfe sich ein Franchisegeber freiwillig den gesetzlichen Bestimmungen zum Bestehen eines Widerrufsrechtes.
Aus diesem Grunde müsse auch die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen nach §§ 355 ff. BGB, § 14 Abs. 1, Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechen. Ist dies nicht der Fall, soll das Widerrufsrecht des Franchisenehmers nach § 355 Abs. 3 BGB nicht erlöschen, so dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag auch nach längerer Vertragslaufzeit bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Verwirkung widerrufen könne.
Auf der Grundlage dieser Rechtssprechung entwickeln sich für Franchisenehmer, die ihren Franchisevertrag beenden wollen, neue Möglichkeit, ihr Vertragsverhältnis mit dem Franchisegeber gegebenenfalls auch gegen dessen Willen vorzeitig zu beenden. Das Widerrufsrecht ist insbesondere dann bedeutsam, wenn in dem Franchisevertrag eine feste Vertragslaufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit geregelt ist oder ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht vorliegt.
13. OLG Hamm: Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers sind abhängig von dessen Vorgaben gegenüber dem Franchisenehmer.
In drei unveröffentlichten, jedoch für das Franchiserecht äußerst bedeutenden Beschlüssen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006, Aktenzeichen 2 W 33/06; Beschluss vom 11.06.2007, Aktenzeichen 2 W 01/07; Beschluss vom 28.02.2007, Aktenzeichen 2 W 39/06) hat sich das OLG Hamm im Rahmen von Prozesskostenhilfegesuchen gescheiterter Franchisenehmer mit dem Umfang von vorvertraglichen Aufklärungspflichten auseinandersetzen müssen.
Nach bislang ganz herrschender Meinung bestimmt sich der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Franchisegebers, deren Verletzung den Franchisegeber nach §§ 280, 311 BGB zum Schadensersatz gegenüber gescheiterten Franchisenehmern verpflichtet, entscheidend von der Aufklärungsbedürftigkeit eines Franchisenehmers. Je geschäftlich unerfahrener der Franchisenehmer ist, desto größer sollen nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Informationspflichten des Franchisegebers sein (vgl. Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 7, Rn. 6).
In den vorliegenden drei Beschlüssen hat das OLG Hamm, soweit ersichtlich, zum ersten Mal ausdrücklich festgestellt, dass für den Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers darüber hinaus auch die Vorgaben, die gegenüber dem Franchisenehmer hinsichtlich der Führung und Ausstattung des Betriebes gemacht werden, entscheidend sind. Ausdrücklich hat das OLG Hamm festgestellt, dass die Aufklärungspflichten des Franchisegebers grundsätzlich ansteigen, wenn gegenüber dem Franchisenehmer, wie regelmäßig gegeben, erhebliche Vorgaben hinsichtlich der Ausstattung des Franchisebetriebes und der Ausführung der Franchisetätigkeit gemacht werden.
Mit diesen drei Entscheidungen liegen aus Franchisenehmersicht wichtige Judikate vor, die nach der zuletzt eher restriktiven Rechtssprechung der Oberlandesgerichte zum Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten die Erfolgsaussichten für Franchisenehmer in gerichtlichen Verfahren wieder erheblich verbessern sollten, wenn in ihren Franchiseverträgen umfangreiche Vorgaben hinsichtlich ihrer Franchisetätigkeit und Ausstattung des Betriebes gemacht werden.
14. OLG München: Vorvertragliche Aufklärungspflicht über Einbehalt von Einkaufsvorteilen
In einer spektakulären Entscheidung vom 27.07.2006 (Az.: 23 U 5590/05) hat das OLG München entschieden, dass der Franchisegeber im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung den Franchisenehmer darüber zu informieren hat, dass er von Lieferanten gezahlte Einkaufsvorteile für sich behalte. Geschihe dies nicht, liege eine vom Franchisegeber zu vertretende Pflichtverletzung vor. Der Franchisenehmer könne dann verlangen, so gestellt werden, als hätte er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen, da nach Auffassung des OLG München eine Vermutung dafür spreche, dass der Franchisenehmer sich nicht auf ein System, für das er Franchisegebühren zu zahlen hab, eingelassen hätte, wenn der Franchisegeber entgegen der vertraglichen Zusage die Einkaufsvorteile nach Belieben für sich behalte.
Der Franchisevertrag enthielt insoweit die Besonderheit, als der Franchisegeber zugesagt hatte, erhaltene Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer auszukehren.
Ob ein Anspruch des Franchisenehmers auch dann besteht, wenn eine derartige Regelung nicht im Franchisevertrag enthalten ist, musste das OLG München nicht entscheiden (OLG München, Urteil vom 27.07.2006 - Az.: 23 U 5590 / 05 - BB 2007, S.14ff). Diese Frage dürfte damit weiterhin ungeklärt sein.
15. Landgericht Halle erklärt Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB – InfoV für unwirksam; neue Widerrufsmöglichkeiten für Franchisenehmer?
In einer spektakulären Entscheidung vom 13.05.2006 hat das Landgericht Halle (Aktenzeichen: - 1 S 28/05 -) eine Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß erklärt, soweit diese der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichen Recht (BGB-InfoV) entspricht. In dieser Verordnung hat der staatliche Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in Art. 245 EGBGB Unternehmern ein Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen wollen.
Dieses Muster einer Widerrufsbelehrung ist bereits in der Literatur auf Kritik gestoßen, da es nicht den gesetzlichen Forderungen des § 355 BGB entspreche. Gleichwohl wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass Unternehmen (Franchisegeber) die Verbraucher in jedem Fall dann ausreichend über ihr mögliches Widerrufsrecht informiert worden seien, wenn sie das vom staatlichen Verordnungsgeber zur Verfügung gestellte Muster nutzten, da das Vertrauen in den staatlichen Normgeber schützenswert sei.
Das Landgericht Halle teilt die Kritik der Literatur. Insbesondere könne dem Muster nicht entnommen, wann genau die 14-tägige Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts zu laufen beginne. Zudem stelle die Belehrung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ in unzulässiger Weise für den Fristbeginn auf den Erhalt der Belehrung ab. Tatsächlich beginne gemäß § 187 Abs. 1 BGB die Widerrufsfrist jedoch erst am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen. Anders als die Literatur schließt das Landgericht Halle daraus, dass das in der BGB-InfoV enthaltene Muster der Widerrufsbelehrung nichtig sei und ein Verbraucher mit diesem nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Rechtsfolge sei, dass das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nicht erloschen sei.
Auch wenn abzuwarten sein wird, ob der Bundesgerichtshof die
Auffassung des Landgerichts Halle teilen wird, führt diese Auffassung
des Landgerichts Halle zumindest aus Sicht der Franchisegeber zu
erheblicher Rechtsunsicherheit, da angesichts der kompliziert zu berechnenden
Widerrufsfrist nahezu sämtliche Franchisegeber in ihren Verträgen das Muster
der Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nutzen. Es ist
damit gegenwärtig völlig offen, ob die Franchisenehmer dieser Systeme mangels
ordnungsgemäßer Belehrung ihren Franchisevertrag widerrufen können.
16. Bundesgerichtshof erklärt Garantieerklärungen der Gesellschafter für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten einer als GmbH auftretenden Franchisenehmerin für unwirksam
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BGH, Urteil vom 26.10.2005 Aktz. VIII ZR 48/05 |
Mit Urteil vom 26.10.2005 (Aktz. VIII ZR 48/05) hat der Bundesgerichtshof festgestellt,
dass regelmäßig die Übernahme einer selbstständigen Garantie durch Gesellschafter
einer Franchisenehmer-GmbH unwirksam ist, sofern diese in einem vom
Franchisegeber vorformulierten Franchisevertrag enthalten ist. Derartige
Regelungen verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und
seien unwirksam, da die Garantie übernehmenden Gesellschafter der
Franchisenehmer-GmbH im unklaren über den Umfang ihrer Verpflichtung gelassen
werden. Die Klausel in dem Franchisevertrag lautete wie folgt:
„Alle Gesellschafter des Franchisenehmers – mehrere als
Gesamtschuldner – stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung
aller aus dieser Vereinbarung aus seiner Beendigung resultierenden
Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers garantiemäßig ein“.
Da Treu und Glauben den Verwender von AGB verpflichteten, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen, sei eine derartige Regelung unwirksam. Insbesondere läge ein derartiger Wortlaut die Vorstellung nahe, dass die Gesellschafter der Franchisenehmer-GmbH immer schon dann eintreten sollten, wenn die Zahlungen der Franchisenehmerin am jeweiligen Stichtag tatsächlich ausblieben oder geringer ausfielen als im Vertrag vereinbart, unabhängig davon, ob hier Einwendungen oder Einreden gegenüber den Ansprüchen des Franchisegebers zustünden, also unabhängig vom Bestand dieser Ansprüche. Eine derartige weitgehende Garantie für alle Verbindlichkeiten der Franchisenehmer-GmbH könne jedoch ihren Gesellschaftern nicht zugemutet werden.
Derartige Regelungen seien daher mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB
nicht vereinbar und demzufolge aufgrund des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion
in vollem Umfang nichtig. Aufgrund der Unklarheit der genannten Klausel konnte
der Bundesgerichtshof daher auch keine andere Mitverpflichtung (Schuldbeitritt,
Bürgschaft) der Gesellschafter der Franchisenehmerin feststellen.
17. Bundesgerichtshof zweifelt an der Wirksamkeit einer festen 10-jährigen Grundlaufzeit von Vertriebsverträgen!
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BGH, Urteil vom 01.11.2006 - VIII ZR 396/03 |
In der Literatur zum Franchiserecht ist umstritten, in
welchem Umfang wirksam feste Laufzeiten von Franchiseverträgen vereinbart
werden können. In der Praxis finden sich feste Laufzeiten zwischen drei bis zu
zehn Jahren, in denen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
ausgeschlossen ist.
Für eine längere Laufzeit von Franchiseverträgen spricht das Argument, dass Franchisenehmern die Möglichkeit zur Amortisation der erheblichen Anfangsinvestitionen gegeben werden muss. Gegen eine zu lange Vertragsbindung spricht, dass Franchisenehmer dadurch in ihren unternehmerischen Freiheiten in unzulässiger Weise gebunden werden könnten. Dementsprechend sind in der Literatur und in der Rechtsprechung die Ansichten zur Zulässigkeit von Laufzeiten von Vertriebsverträgen äußerst unterschiedlich.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2006 (BB 2006, S. 517) am Rande angemerkt, das eine 10-järige Grundlaufzeit eines, in diesem Fall, Tankstellenvertrages bedenklich sein kann. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, dass auf die Zulässigkeit von 10-jährigen Laufzeiten bei Bierbezugverpflichtungen für Gastwirte in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden könne, da der Regelfall einer langjährigen Bierbezugsbindung dadurch gekennzeichnet sei, dass dem Gastwirt im Zusammenhang mit derartigen Verträgen regelmäßig Darlehen in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt würden, die dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dienten. Dies sei bei Vertriebsverträgen regelmäßig anders.
Ausgehend davon wird die man die Leistungen des Franchisegebers auf der einen sowie die Investitionen des Franchisenehmers zu Beginn des Vertragsverhältnisses auf der anderen Seite in die Beurteilung der Wirksamkeit von festen Laufzeiten einzubeziehen haben. Die Zulässigkeit von festen Laufzeiten wird danach je nach Einzelfall beurteilt werden müssen.
18. Bundesgerichtshof: Franchisenehmer ist kein Verbraucher!
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BGH, Beschluß vom 24. 2. 2005 - III ZB 36/04 |
Die Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers hängt entscheidend davon ab, ob der existenzgründende Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages als Verbraucher (§ 13 BGB) einzuordnen ist.
Der Bundesgerichtshof ´hat nun in einer Entscheidung vom 24.2.2005 (NJW 2005, S. 1273, 1274) ausdrücklich entschieden, dass Existenzgründer bereits bei Rechtsgeschäften im Zuge der Aufnahme ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) handeln. Obwohl der Entscheidung nicht der Abschluss eines Franchisevertrages zugrunde lag, betont der Bundesgerichtshof an einer Stelle ausdrücklich, dass die von ihm vertretene Ansicht grundsätzlich auch für den Abschluss von Franchiseverträgen gelte.
Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass der Bundesgerichtshof damit dem Franchisenehmer nach Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht versagt.
Bei Verträgen, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben, steht einem Verbraucher gemäß §§ 505 Abs. 1 Nr. 3, 355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Eine Bezugsverpflichtung für Franchisenehmer ist dabei nach Ansicht des LG Frankfurt (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.04.1997 - 2/18 O 115/96 -, n. v.) bereits dann anzunehmen, wenn nur eine faktische bzw. mittelbare Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers besteht, was das Gericht darin sah, dass der Franchisenehmer nur Waren beim Franchisegeber zu beziehen hatte. Der bloße Bezug der Erstausstattung führt dagegen aber nach herrschender Meinung noch nicht zu einer Bezugsverpflichtung im Sinne des § 505 BGB, es sei denn, auch diese ist in Teilleistungen zu liefern. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Bagatell-Bezugsbindungen, wenn bis zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht mehr als € 200 zu zahlen sind, §§ 505 Abs. 1 S. 2, 3, 491 Abs. 2, 3 BGB.
Für die Definition des Verbrauchers ist im Rahmen des § 505 BGB, § 507 BGB zu beachten, der ausdrücklich bestimmt, dass dieses Widerrufsrecht auch für natürliche Personen gilt, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt € 50.000,00. Bei Ratenlieferungsverträgen ist der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen maßgeblich. Die Anwendung dieser auf Darlehen und klassische Ratenlieferungsverträge zugeschnittenen Vorschrift auf Franchiseverträge ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt. Insbesondere steht beim Franchising mit seiner regelmäßig „offenen Bezugsverpflichtung“ zum Zeitpunkt des Abschlusses der Umfang der Gesamtverpflichtung des Franchisenehmers gerade nicht fest. Hält man § 507 BGB uneingeschränkt für anwendbar, wird zur Ermittlung der Gesamtbelastung des Franchisenehmers nach unserer Auffassung eine Verpflichtungsprognose zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bis zur frühestmöglichen ordentlichen Beendigung des Vertrages maßgeblich sein.
Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers bei Vertragsaufnahme sollte unserer Auffassung nach jedoch jedem existenzgründenden Franchisenehmer regelmäßig auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Abschluss des Franchisevertrages zustehen. § 507 BGB sollte nach entsprechender teleologischer Reduktion nur Geschäftsgründungen mit großen Bezugsverpflichtungen vom Widerrufsrecht ausnehmen, die von Kapital- oder Handelsgesellschaften vorgenommen werden.
18. OLG Frankfurt am Main bestätigt vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers!
In einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 12.5.2005 (AZ. 12 U 224/04) hat das OLG Frankfurt am Main erneut die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers bestätigt:
"Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer vollständig und richtig über die Rentabilität des Systems zu unterrichten. (...) Der Franchisegeber hat den Franchisenehmer über sämtliche Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschluss erkennbar von besonderer Bedeutung waren. Dies gilt im Bereich des Franchising wegen der häufig bestehenden geschäftlichen Unerfahrenheit der künftigen Franchisenehmer in besonderem Maße. Der Franchisegeber darf insbesondere sein System nicht als erfolgreicher darstellen, als es tatsächlich der Fall ist und bei dem Interessenten keine unzutreffenden Vorstellungen über die Rentabilität erwecken".
19. OLG Brandenburg äußert sich zurückhaltend zum Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers !
In einer aktuellen Entscheidung vom 28.09.2005 (AZ. 4 U 37/05) hat sich das Oberste Brandenburgische Landgericht überraschend zurückhaltend zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Franchisegebers geäußert.
Ausdrücklich betont das Gericht zunächst den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass sich die Parteien eines Vertrages nicht gegenseitig das gesamte Vertragsrisiko abnehmen müssten. Ausnahmen seien davon nur zu machen, wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzukämen, die allein der einen Partei bekannt seien oder von denen sie wisse oder wissen müsse, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst werde.
Nicht erforderlich sei ausgehend davon, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Franchisebetriebes des Systems überlasse. Auch könnten im Regelfall eine Standortanalyse und weitreichende Informationen für den Franchisenehmer nicht gefordert werden, wenn dem Franchisenehmer nach dem Franchisevertrag genug unternehmerischer Freiraum verbleibe.
Bestätigt hat das OLG Brandenburg aber, dass den Franchisegeber im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, die erforderlichen Informationen dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellt zu haben. Unklarheiten sollten also auch nach dieser franchisenehmerfeindlichen Entscheidung grundsätzlich weiter zu Lasten des Franchisegebers gehen.