Franchisesysteme in der Rechtsprechung
Apollo-Optik
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BGH, Urteil vom 20. 5. 2003 - KZR 19/02 (OLG München) |
Leitsätze:
1. Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten
Franchisevertrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite „Vorteile zur
Erreichung optimaler Geschäftserfolge“ an die Franchisenehmer weiter,
verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: §
305c II BGB) maßgeblichen „kundenfreundlichsten“ Auslegung zur Weitergabe sämtlicher
Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit
Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe
ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn
der Franchisegeber die Lieferanten durch geheim gehaltene Absprachen veranlasst,
den Franchisenehmern geringere als die in den Rahmenabkommen ausgehandelten
Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag jeweils als
„Differenzrabatt“ an ihn, den Franchisegeber, abzuführen.
2. Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel „Ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann … jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist …“, ist gem. § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.
Aufina
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OLG München, Urteil v.24.04.2001 - 5 U 2180/00 - "Aufina" |
Leitsätze:
1. Die Reichweite der Aufklärungspflicht des Franchisegebers bestimmt sich
entscheidend nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten und
der Funktion des Franchisenehmers und seinen Informationsmöglichkeiten und
seiner Funktion. So müssen Franchisegeber u.a. Wirkungsweise und
Erfolgsaussichten des Franchisesystems offen legen, wenn sie mit Interessenten
über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln.
2. Die vom BGH entwickeltn Grundsätze zur Prospekthaftung und zur Haftung im
Kapitalanlagebereich sind auf Franchiseangebote nicht übertragbar, weil der
Erfolg des letztgenannten Geschäfts weitgehend von Marktlage, Einsatz und Tüchtigkeit
des Franchisenehmers anhängt.
Benneton I
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BGH, Urteil vom 23.07.1997 - VIII ZR 130/96 (Frankfurt a.M.) |
Leitsatz
Zur Schadensersatzpflicht eines Herstellers von Oberbekleidung gegenüber
seinen Vertriebsmittlern wegen Umsatzeinbußen durch „Schockwerbung“
(Benetton).
Blue-Tel
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Kammergericht, Beschl. v. 11.02.1993 - 2 W 706/93 - ("BlueTel") |
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.
Leitsatz:
Die fehlende Angabe des Standortes des
Franchisenehmerbetriebes im Franchisevertrag führt zur Nichtigkeit des
Franchisevertrages wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß
§§ 4, 6 VerbrKrG.
Didacta
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Kammergericht, Urt. v. 18.04.2000 - 5 U 9327 / 98 - ("Didactica") |
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.
Leitsätze
Zu der Erstreckung des Schutzbereiches einer übernommenen besonderen geschäftlichen
Bezeichnung ("DIDACTICA") gegenüber Franchisenehmern eines
insolventen Franchisegebers.
Eismann
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BAG, Beschl. vom 16.07.1997 - 5 AZB 29/96 ("Eismann I") |
Leitsätze:
1. Ob eine Partei Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist, richtet
sich ausschließlich danach, ob sie persönlich abhängig oder zwar rechtlich
selbständig, aber wirtschaftlich unabhängig und einem Arbeitnehmer
vergleichbar schutzbedürftig ist.
2.
Dass ein Franchisenehmer den für ein solches Rechtsverhältnis typischen
Bindungen unterliegt, schließt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht
aus (entgegen OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 220).
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BGH, Beschl. vom 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 ("Eismann II") |
Leitsatz:
Zum Rechtsweg für Klagen des
Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer.
Mc Donalds
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BGH, Urteil v. 3.10.1984 - VIII ZR 118/83 ("McDonalds") |
Leitsatz:
Zur Einschränkung des Rechtes zur außerordentlichen
Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisegeber wegen des
Nichteinhaltens von Richtlinien (McDonald's)
S-B-P-S Franchise
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LG Zwickau, Urt. v. 25.02.2000 - 2 0 1198/99 - ("S-B-P-S Franchise") |
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem, Potsdam.
Leitsätze:
1. Franchisenehmer, die keine Verbraucher i.S.d.
VerbrKrG sind, steht ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKG zu, wenn der
Franchisegeber eine (freiwillige) Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag
aufgenommen hat
2. Die fehlende Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers (§ 7 Abs. 2 VerbrKG) führt zur Unwirksamkeit.
3. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den an eine gesonderte Unterschrift im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKG zu stellenden Anforderungen, wenn sie sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auch auf die Bestätigung der Aushändigung derselben bezieht (vgl. BGH, NJW 1993, 64, 67).
Schmankerl-Service
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LG München, Urt. v. 11. 7. 1996 - 24 U 63/95 ("Schmankerl-Service") |
Leitsätze:
1. Der Unternehmensberater eines Franchisegebers kann in einem gegen ihn geführten
Schadensersatzprozess eine Mitverantwortung seines Auftraggebers bei der Durchführung
eines Franchiseprojekts (hier: "Schmankerl-Service") auch dann
einwenden, wenn er sich an einem vorausgegangenen Rechtsstreit des
Franchisenehmers gegen den Franchisegeber, in dem das pflichtwidrige Verhalten
dem Unternehmensberater voll zugerechnet worden ist, trotz Streitverkündung
nicht beteiligt hat.
2. Steht in einem solchen Fall ein vertragliches Verschulden des
Unternehmensberaters aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses fest,
darf bei der Haftungsabwägung im Verhältnis der Parteien des
Unternehmensberatervertrags eine Mitverantwortung des Franchisegebers bei der
Vorbereitung und Durchführung des Franchiseprojekts berücksichtigt werden.
Studienkreis
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LG Bochum, Urt. v. 28.04.1999 - 2 O 7 / 99 - "Studienkreis" |
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Franchisevertrag wegen sittenwidriger
Knebelung nichtig sein kann.
2. Die Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages kann sich aus dem
Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern ergeben, wenn z. B. der
Franchisenehmer dem Franchisegeber wirtschaftlich vollständig ausgeliefert ist,
ohne im Gegenzug wie ein freier Unternehmer selbständig wirtschaftlich handeln
zu können.
Sunpoint
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LG Berlin, Urteil v. 09.11.2000 - 13 0 257/97 - "Sunpoint" |
Leitsätze:
1. Der Franchisegeber haftet dem Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen des
Fehlens einer Standortanalyse, wenn der Franchisenehmer durch die Art und
Weise des Vertragsschlusses und des Klassifizierungssystems des Franchisegebers
von der vorherigen Erstellung einer Standortanalyse ausgehen durfte.
2. Der Franchisegeber muß sich das Verschulden des Vermittlers des
Franchisevertrages nach § 278 BGB zurechnen lassen.
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Kammergericht, Beschl. v. 06.11.1998 - 13 W 6127/98 - ("Sunpoint") |
mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.
Leitsatz der
Redaktion
Im Rahmen der summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Vorbringen
des Franchisenehmers, er sei durch falsche Angaben über den realistischen zu
erwartenden Gewinn, den mit dem konkreten Objekt erzielbaren Umsatz und durch
unzureichende Aufklärung über die der angepreisten Rentabilitätsberechnung
zugrundeliegenden Unwägbarkeiten und Risiken zum Abschluss des
Partnerschaftsvertrages bestimmt worden, ausreichend um die Erhebung einer Klage
zu rechtfertigen. Die Klage ist grundsätzlich auf die Geltendmachung nur eines
erststelligen Teilbetrages in Höhe von 60.001 DM ( Revisionsgrenze) zu beschränken.