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Franchisesysteme in der Rechtsprechung

 

Apollo-Optik

BGH, Urteil vom 20. 5. 2003 - KZR 19/02 (OLG München)

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Leitsätze:
1. Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite „Vorteile zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge“ an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c II BGB) maßgeblichen „kundenfreundlichsten“ Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheim gehaltene Absprachen veranlasst, den Franchisenehmern geringere als die in den Rahmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag jeweils als „Differenzrabatt“ an ihn, den Franchisegeber, abzuführen.

2. Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel „Ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann … jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist …“, ist gem. § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.

 

Aufina

 OLG München, Urteil v.24.04.2001 - 5 U 2180/00 - "Aufina"

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Leitsätze:
1. Die Reichweite der Aufklärungspflicht des Franchisegebers bestimmt sich entscheidend nach dem Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten und der Funktion des Franchisenehmers und seinen Informationsmöglichkeiten und seiner Funktion. So müssen Franchisegeber u.a. Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchisesystems offen legen, wenn sie mit Interessenten über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln.

2. Die vom BGH entwickeltn Grundsätze zur Prospekthaftung und zur Haftung im Kapitalanlagebereich sind auf Franchiseangebote nicht übertragbar, weil der Erfolg des letztgenannten Geschäfts weitgehend von Marktlage, Einsatz und Tüchtigkeit des Franchisenehmers anhängt.

 

Benneton I

BGH, Urteil vom 23.07.1997 - VIII ZR 130/96 (Frankfurt a.M.)

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Leitsatz
Zur Schadensersatzpflicht eines Herstellers von Oberbekleidung gegenüber seinen Vertriebsmittlern wegen Umsatzeinbußen durch „Schockwerbung“ (Benetton).

 

Blue-Tel

Kammergericht, Beschl. v. 11.02.1993 - 2 W 706/93 - ("BlueTel")

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mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.

Leitsatz:
Die fehlende Angabe des Standortes des Franchisenehmerbetriebes im Franchisevertrag führt zur Nichtigkeit des Franchisevertrages wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 4, 6 VerbrKrG.


Didacta

Kammergericht, Urt. v. 18.04.2000 - 5 U 9327 / 98 - ("Didactica")

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mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.

Leitsätze
Zu der Erstreckung des Schutzbereiches einer übernommenen besonderen geschäftlichen Bezeichnung ("DIDACTICA") gegenüber Franchisenehmern eines insolventen Franchisegebers.


Eismann

BAG, Beschl. vom 16.07.1997 - 5 AZB 29/96 ("Eismann I")

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Leitsätze:
1. Ob eine Partei Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist, richtet sich ausschließlich danach, ob sie persönlich abhängig oder zwar rechtlich selbständig, aber wirtschaftlich unabhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig ist.

2. Dass ein Franchisenehmer den für ein solches Rechtsverhältnis typischen Bindungen unterliegt, schließt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht aus (entgegen OLG Schleswig, NJW-RR 1987, 220).

BGH, Beschl. vom 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 ("Eismann II")

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Leitsatz:
Zum Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer.


Mc Donalds

BGH, Urteil v. 3.10.1984 - VIII ZR 118/83 ("McDonalds")

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Leitsatz:
Zur Einschränkung des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisegeber wegen des Nichteinhaltens von Richtlinien (McDonald's)


S-B-P-S Franchise

LG Zwickau, Urt. v. 25.02.2000 - 2 0 1198/99 - ("S-B-P-S Franchise")

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mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem, Potsdam.

Leitsätze:
1. Franchisenehmer, die keine Verbraucher i.S.d. VerbrKrG sind, steht ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKG zu, wenn der Franchisegeber eine (freiwillige) Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag aufgenommen hat 

2. Die fehlende Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers  (§ 7 Abs. 2 VerbrKG) führt zur Unwirksamkeit.

3. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den an eine gesonderte Unterschrift im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKG zu stellenden Anforderungen, wenn sie sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auch auf die Bestätigung der Aushändigung derselben bezieht (vgl. BGH, NJW 1993, 64, 67).


Schmankerl-Service

LG München, Urt. v. 11. 7. 1996 - 24 U 63/95 ("Schmankerl-Service")

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Leitsätze:
1. Der Unternehmensberater eines Franchisegebers kann in einem gegen ihn geführten Schadensersatzprozess eine Mitverantwortung seines Auftraggebers bei der Durchführung eines Franchiseprojekts (hier: "Schmankerl-Service") auch dann einwenden, wenn er sich an einem vorausgegangenen Rechtsstreit des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber, in dem das pflichtwidrige Verhalten dem Unternehmensberater voll zugerechnet worden ist, trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat.

2. Steht in einem solchen Fall ein vertragliches Verschulden des Unternehmensberaters aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses fest, darf bei der Haftungsabwägung im Verhältnis der Parteien des Unternehmensberatervertrags eine Mitverantwortung des Franchisegebers bei der Vorbereitung und Durchführung des Franchiseprojekts berücksichtigt werden.


Studienkreis

LG Bochum, Urt. v. 28.04.1999 - 2 O 7 / 99 - "Studienkreis"

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mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.

Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Franchisevertrag wegen sittenwidriger Knebelung nichtig sein kann.

2. Die Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages kann sich aus dem  Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern ergeben, wenn z. B. der Franchisenehmer dem Franchisegeber wirtschaftlich vollständig ausgeliefert ist, ohne im Gegenzug wie ein freier Unternehmer selbständig wirtschaftlich handeln zu können.


Sunpoint

LG Berlin, Urteil v. 09.11.2000 - 13 0 257/97 - "Sunpoint"

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Leitsätze:
1. Der Franchisegeber haftet dem Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen des Fehlens einer Standortanalyse,  wenn der Franchisenehmer durch die Art und Weise des Vertragsschlusses und des Klassifizierungssystems des Franchisegebers von der vorherigen Erstellung einer Standortanalyse ausgehen durfte.

2. Der Franchisegeber muß sich das Verschulden des Vermittlers des Franchisevertrages nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Kammergericht, Beschl. v. 06.11.1998 - 13 W 6127/98 - ("Sunpoint")

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mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. von Kenne, Berlin.

Leitsatz der Redaktion
Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Vorbringen des Franchisenehmers, er sei durch falsche Angaben über den realistischen zu erwartenden Gewinn, den mit dem konkreten Objekt erzielbaren Umsatz und durch unzureichende Aufklärung über die der angepreisten Rentabilitätsberechnung zugrundeliegenden Unwägbarkeiten und Risiken zum Abschluss des Partnerschaftsvertrages bestimmt worden, ausreichend um die Erhebung einer Klage zu rechtfertigen. Die Klage ist grundsätzlich auf die Geltendmachung nur eines erststelligen Teilbetrages in Höhe von 60.001 DM ( Revisionsgrenze) zu beschränken.