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Einführung
in das Franchiserecht
von
Rechtsanwalt Dr. Roger Ebert, Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der von Kenne, Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft
Franchising
gehört unstreitig zu den erfolgreichsten modernen
Vertriebsformen. Kaum eine Branche verschließt sich den Vorteilen
dieses Vertriebskonzeptes, das dem Franchisegeber eine lukrative und
kostengünstige Ausweitung des Vertriebs seiner Waren oder
Dienstleistungen ermöglicht, indem die Investitionskosten und das
Risiko der Wirtschaftlichkeit neuer Betriebe komplett auf den
Franchisenehmer übergewälzt werden. Für den Franchisenehmer
bedeutet Franchising der Rückgriff auf ein bereits erprobtes und
erfolgreiches Unternehmenskonzept des Franchisegebers, das die
Erfolgsaussichten seiner Unternehmensgründung in der Regel deutlich
erhöht.
Der Franchisevertrag
In Ermanglung spezialgesetzlicher
Regelungen werden die Rechte und Pflichten der Parteien des
Franchisevertrages entscheidend durch die Regelungen des jeweiligen
Franchisevertrages bestimmt. Dieser ist dadurch
gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee
des Franchisegebers im eigenen Namen und auf eigenes Risiko für einen
meist befristeten Zeitraum umsetzt, unter Verwendung der vom
Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte (BGH,
BB 1999, 860, 862). Der Inhalt des Franchisevertrages kann grundsätzlich
zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden. In der Praxis wird der
Vertrag jedoch einseitig vom Franchisegeber gestellt, wodurch das Risiko
eines Missbrauches der einseitigen Gestaltungsmacht der Franchisegeber
bei der Vertragsabfassung besteht.
Mindestinhalt
des Franchisevertrages
Zum Mindestinhalt eines jeden Franchisevertrages
gehört das Recht des Franchisenehmers, den gemeinsamen Namen, Marken,
Zeichen des jeweiligen Systems zu verwenden. Der Franchisegeber ist
seinerseits verpflichtet, das spezielle Know-how, auf dem der Erfolg des
Systems beruht, dem Franchisenehmer verfügbar zu machen und ihm während
der Laufzeit der Vereinbarung die erforderliche kommerzielle und
technische Unterstützung zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtet sich
der Franchisenehmer, hierfür eine Vergütung in Form von Eintrittsgebühren
und/oder laufenden, meist am Umsatz orientierten Franchisegebühren zu
zahlen.
Rechtsnatur
und anwendbares Recht
Die
genaue Rechtsnatur des Franchisevertrages ist nach wie vor umstritten,
wobei die praktischen Auswirkungen dieses Streites allerdings eher
gering sind. Nach vorherrschender Auffassung handelt es sich um einen
Mischvertrag, der Elemente des Kaufvertrages (§ 433 BGB), des
Pachtvertrages (§ 581 BGB) und des Geschäftsbesorgungsvertrages (§
675 BGB) vereinigt.Da im Rahmen des
Franchisevertrages für beide Vertragsparteien während der Laufzeit des
Vertrages ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten
entstehen, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Zugleich ist
der Franchisevertrag ein Rahmenvertrag, da er meist Regelungen für zusätzliche
Rechtsgeschäfte (z. B. Lieferverträge, Mietverträge oder Lieferverträge)
enthält, die der Verwirklichung des Vertragszwecks dienen.
Soweit
Franchiseverträge eine Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers
enthalten und der Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne des § 512 BGB ist, unterliegen die Franchiseverträge der Vorschrift des §
510
BGB und bedürfen der (strengen) Schriftform gemäß § 510 Abs. 2 S. 1
BGB. Eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 S. 1 BGB
besteht jedoch dann, wenn dem Franchisenehmer die Möglichkeit
verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern.
Das kartellrechtliche Schriftformerfordernis aus § 34 GWB a. F. ist
dagegen seit dem 01.01.1999 aufgrund der Novellierung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seit diesem Stichtag für neu
abgeschlossene Franchiseverträge entfallen.
Auf europarechtlicher Ebene sind - anders als im nationalen Recht -
konkrete Regelungen zum Franchising zu beachten. Bis zum 31.12.1999 galt insoweit die
EU-Gruppenfreistellungsvorordnung für Franchisevereinbarungen, welche
bis dahin die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in
Franchiseverträgen vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG regelte. Die
bisherige Verordnung ist nunmehr durch die branchenunabhängige
EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ersetzt
worden, die auch einer gewissen Vertragskontrolle (z.B. durch das Verbot
sog. schwarzer Klauseln) dient. [3]Aufgrund vielfältiger Ausnahmeregelungen fallen
jedoch die wenigsten Franchisesysteme unter den Anwendungsbereich dieser
Regelungen. Entsprechend gering sind die praktischen Auswirkungen des
europäischen Franchiserechtes auf das Franchising in Deutschland.
Konflikte zwischen den Vertragsparteien
Eine Durchsicht der Rechtsprechung zum Franchiserecht belegt, dass das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Franchisevertrages durchaus
streitbehaftet ist. Regelmäßig ist die fehlende Rentabilität des
Betriebes oder „Outlets“ des Franchisenehmers der Auslöser für
solche Streitigkeiten. Die Gerichte haben sich aber auch damit zu
befassen, wie weit der Franchisegeber im Interesse des einheitlichen
Auftretens am Markt, dem systemtypischen „Corporate Identity“, in
die Autonomie seiner Franchisenehmer eingreifen darf, welche
kartellrechtlichen Grenzen seiner Preispolitik gesetzt sind und welche
Vertragsverstöße eine vorzeitige Kündigung des Franchisevertrages
rechtfertigen.
Gestaltungsmissbräuche
in Franchiseverträgen
Im Rahmen einer gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für
Verbraucherschutz e.V. durchgeführten Untersuchung von 50 Verträgen
verschiedener Franchisesysteme hat sich gezeigt, dass die meisten
Franchisegeber mehr oder weniger ähnliche Regelwerke verwenden. Sie
sind fast ohne Ausnahme durch den Versuch gekennzeichnet, das Rentabilitätsrisiko
vollständig auf den Franchisenehmer abzuwälzen. In Verbindung mit den
Handbüchern und Richtlinien enthalten die gängigen Vertragsmuster
nicht selten eine übermäßige Reglementierung des Franchisenehmers,
die ihren Status als selbstständige Unternehmer in Frage stellt. Ferner
finden sich in den Regelwerken eine Vielzahl unangemessener
Benachteiligungen der Franchisenehmer, wie z.B. überzogene
Vertragsstrafen- und Haftungsregelungen.
Das regelmäßige Fehlen einer Berechtigung zur Fortsetzung oder Veräußerung
der Franchise nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes trifft schließlich
den „erfolgreichen“ Franchisenehmer hart, der seinen mit viel Mühe
aufgebauten Standort bei Vertragsende dem Franchisegeber zur weiteren
Verwertung meist entschädigungslos überlassen soll.
Rechtsprechung
zum Schutz der Franchisenehmer
Trotz des Fehlens einer speziellen gesetzlichen Regelung des Franchising
ist der Franchisenehmer aber seinem Vertragspartner keineswegs schutzlos
ausgeliefert. Die Rechtsprechung hat durch ihre Entscheidungen auf
dem Gebiet des Franchiserechtes in wesentlichen Bereichen die
Rechtsposition des Franchisenehmers „vertragsfest“ gesichert,
wodurch sich etwaige rechtliche Benachteiligungen im Franchisevertrages
relativieren.
Bedeutsam sind insbesondere die nachfolgenden Kernpunkte der
Rechtsprechung zum Schutz der Franchisenehmer:
Aufklärungspflichten
des Franchisegebers
Der Franchisegeber ist verpflichtet, den
von ihm geworbenen Franchisenehmer nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben über die Rentabilität des Systems richtig und vollständig zu
unterrichten. Im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten
hat der Franchisegeber dem Franchisenehmer Schadensersatz zu zahlen.
Schutz
vor übermäßigen Eingriffen in die Autonomie des Franchisenehmers
Bei übermäßigen Eingriffen in die
rechtliche und wirtschaftliche Freiheit des Franchisenehmers werden
diese von der Rechtssprechung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche
Personen angesehen,
mit der Folge, dass der Franchisevertrag keinen Bestand hat.
Schadensersatzpflicht
bei missbräuchlicher Preispolitik
Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zum
"Sixt-Vertriebssystem" bestätigt, dass der Franchisegeber
verpflichtet ist, den Franchisenehmern den Schaden zu ersetzen, der
ihnen durch die wirtschaftliche Bindung an Preise, Rabatte und
Bedingungen des Franchisegeber entsteht.
Anwendung
der Verbraucherschutzvorschriften des BGB auf Franchiseverträge
Die
Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches zugunsten des Franchisenehmers hängt grundsätzlich davon
ab, ob der existenzgründende Franchisenehmer bei Abschluss des
Franchisevertrags als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist.
Dies ist nach dem klarstellenden Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 24.02.2005 nicht der Fall. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
handelt auch der existenzgründende Franchisenehmer beim Abschluss des
Franchisevertrages als Unternehmer, § 14 BGB, und nicht als
Verbraucher, § 13 BGB, da der Abschluss des Vertrages der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit diene und der Existenzgründer sich
damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begebe.
Allerdings
können die Verbraucherschutzvorschriften jedoch gemäß § 512
BGB auch auf Existenzgründer Anwendung finden, wenn es sich bei
dem Existenzgründer um eine natürliche Person handelt, die sich ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für
die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gewähren
lässt oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließt, es
sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro.
Bis
zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings nicht hinreichend geklärt, ob
diese auf Darlehen und klassische Ratenlieferungsverträge
zugeschnittene Vorschrift auch auf Franchiseverträge anwendbar ist.
Nach einer Ansicht sollen die Verbraucherschutzvorschriften der
§§ 491 bis 512 BGB generell auf Franchiseverträge Anwendung
finden. Dagegen sieht eine andere Meinung den in § 512 BGB
geregelten Ausschluss ("...,es sei denn) auch für
Franchiseverträge maßgeblich. Entscheidend sei daher die Ermittlung
der Gesamtbelastung des Franchisenehmers bei Vertragsschluss, die durch
eine Verpflichtungsprognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zur
frühestmöglichen ordentlichen Beendigung des Vertrages ermittelt
werde.
Wenn ein Franchisenehmer Existenzgründer im Sinne von § 512 BGB
ist und der Franchisevertrag - wie in der Regel üblich - eine
Bezugsbindung enthält, die den Franchisenehmer zum wiederkehrenden
Bezug von Waren im Sinne von § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet,
so steht dem Franchisenehmer nach §§ 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 355 BGB
ein Widerrufsrecht zu. Hierdurch kann sich im Einzelfall ein
Anspruch auf Rückabwicklung des Franchisevertrages eröffnen.
(Hinweis: Die Entscheidungen
finden Sie im Volltext in der Urteilsdatenbank)
Unverzichtbar: Prüfung des Franchisevertrages vor Abschluss
Auf eine sorgfältige rechtliche Prüfung des vom Franchisegebers
vorgeschlagenen Franchisevertrages vor Vertragsabschluß sollte
jedoch im Hinblick auf den meist erheblichen persönlichen und
finanziellen Einsatz des Franchisenehmers auf keinen Fall verzichtet
werden.
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