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Der rettende Ausweg von Rechtsanwalt Dr. Ebert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht Erweist sich der Betrieb des Franchise-Outlets trotz aller Bemühungen des Franchisenehmers als Misserfolg oder besteht kein Interesse an dem dauerhaften Betrieb des Outlets, stellt sich die Fragen nach den Möglichkeiten, das Franchiseverhältnis mit dem Franchisegeber zu beenden. Soweit der Franchisevertrag hierfür eine angemessene Lösung (z.B. Kündigungsrechte, Anspruch auf Vertragsanpassung etc.) nicht enthält und auch eine Verständigung mit dem Franchisegeber nicht erzielt oder nicht gesucht werden kann, stellt sich die Frage, ob das Franchiseverhältnis - auch ohne eine Regelung im Franchisevertrag - einseitig vom Franchisenehmer beendet werden kann. Im folgenden sollen einige Rechte von Franchisenehmern dargestellt werden, aus denen sich letztlich die Möglichkeit ergibt, den Franchisevertrag einseitig zu beenden. 1. Recht zum Widerruf des Franchisevertrages Ein Recht zum (einseitigen) Widerruf des Franchisevertrages mit der Folge, dass dieser mit Ausübung des Widerrufs unmittelbar und sofort rückabzuwickeln ist, kann sich vor allem aus zwei Gesichtspunkten ergeben: a)
Nach einer Entscheidung des Landgerichts
Zwickau besteht dann ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers, wenn
der Franchisegeber eine freiwillige Widerrufsbelehrung in den
Franchisevertrag aufgenommen hat (LG Zwickau, Urteil v. 25.02.2000 – 2
O 11/98) Die
Ausübung des Widerrufs kann in
Textform (§ 126b BGB), also z.B. Brief, Fax oder email erfolgen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist von
zwei Wochen genügt die rechtzeitige Absendung. Da der
Franchisenehmer dies im Bestreitensfalls beweisen muss, sollte jedoch auf
entsprechende Nachweismöglichkeit
geachtet werden. Bei
einer postalischen Übermittlung sollte ein Einschreiben, besser noch ein Einschreiben
mit Rückschein verwandt werden. Nach Ansicht des OLG
Dresden (OLG Dresden, NJW-RR 2000, S. 354) kann ein auf dem
Transport verloren gegangener Widerruf vom Verbraucher nachgeholt werden,
wenn dieser ihn unverzüglich nach Kenntnis des fehlenden Zugangs nachholt Grundsätzlich
erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Franchisenehmer in Textform
(Brief, Fax oder email) darüber belehrt
worden ist, wem gegenüber, bis wann
und auf welche Art und Weise er den Widerruf erklären kann, spätestens
sechs Monate nach Vertragsschluss. Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB
erlischt jedoch das Widerrufsrecht nicht, wenn der Franchisenehmer nicht
oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Fehlt es daher – was nach unseren Erfahrungen häufig der Fall ist, an
einer ordnungsgemäßen Belehrung, ist ein Widerruf möglicherweise auch
noch lange Zeit nach Vertragsabschluss möglich. b) Ein Widerrufsrecht in dem unter a) beschriebenen Umfang kann sich auch aus dem gesetzlichen Verbraucherschutz ergeben. Die
Anwendung der allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften zugunsten des
Franchisenehmers hängt entscheidend davon ab, ob der existenzgründende
Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrages als Verbraucher (§ 13
BGB) einzuordnen ist. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf,
NJW 2004, S. 3192, 3193) und nun auch der Bundesgerichtshof (
BGH, NJW 2005, S. 1273, 1274) in seiner Entscheidung vom
24.02.2005 haben nun aber aber bestätigt, dass auch der existenzgründende
Franchisenehmer beim Abschluss des Franchisevertrages nicht mehr als
Verbraucher, sondern als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, da der
Abschluss des Vertrages der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit diene
und der Existenzgründer sich damit in den unternehmerischen Geschäftsverkehr
begebe. Für die Praxis ist die Frage der (fehlenden)
Verbrauchereigenschaft des Franchisenehmers damit geklärt sein. Allerdings ist damit ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers noch nicht gänzlich "vom Tisch": Bei Verträgen, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben, steht einem Verbraucher gemäß §§ 505 Abs. 1 Nr. 3, 355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Für
die Definition des Verbrauchers ist im Rahmen des § 505 BGB
§ 507 BGB zu beachten, der ausdrücklich bestimmt, dass
dieses Widerrufsrecht auch für natürliche Personen gilt, die sich ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für
die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag
schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder
Barzahlungspreis übersteigt € 50.000,00. Bei
Ratenlieferungsverträgen ist der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen maßgeblich.
Die Anwendung dieser auf Darlehen und klassische Ratenlieferungsverträge
zugeschnittenen Vorschrift auf Franchiseverträge ist bis zum jetzigen
Zeitpunkt nicht hinreichend geklärt. Insbesondere steht beim Franchising
mit seiner regelmäßig „offenen Bezugsverpflichtung“ zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Umfang der Gesamtverpflichtung des
Franchisenehmers gerade nicht fest. Hält man § 507 BGB uneingeschränkt
für anwendbar, wird zur Ermittlung der Gesamtbelastung des
Franchisenehmers nach unserer Auffassung eine Verpflichtungsprognose zum
Zeitpunkt des Vertragsschluss bis zur frühest möglichen ordentlichen
Beendigung des Vertrages maßgeblich sein. Eine
Bezugsverpflichtung für Franchisenehmer ist dabei nach Ansicht des LG
Frankfurt (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.04.1997 - 2/18 O 115/96 -, n.
v.) bereits
dann anzunehmen, wenn nur eine faktische bzw. mittelbare
Bezugsverpflichtung des Franchisenehmers besteht, was das Gericht
darin sah, dass der Franchisenehmer nur Waren beim Franchisegeber zu
beziehen hatte. Der bloße Bezug der Erstausstattung führt dagegen aber
nach herrschender Meinung noch nicht zu einer Bezugsverpflichtung im
Sinne des § 505 BGB, es sei denn, auch diese ist in Teilleistungen
zu liefern. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Bagatell-Bezugsbindungen,
wenn bis zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht mehr als € 200
zu zahlen sind, §§ 505 Abs. 1 S. 2, 3, 491 Abs. 2, 3 BGB. 2. Aufhebung des Franchisevertrages im Wege des Schadensersatzes bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen durch den Franchisegeber Franchisenehmer können vom Franchisegeber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Aufhebung des Franchisevertrages verlangen, wenn dieser den Franchisenehmer nicht vor Vertragsabschluß vollständig und wahr über die Rentabilitätsaussichten aufgeklärt hat. Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers gehört grundsätzlich die Erstellung einer seriösen Rentabilitätskalkulation und eine auf das jeweilige Franchisenehmergeschäft bezogene Standortanalyse. Voraussetzung dafür ist aber das Bestehen eines Schadens, der durch die Gegenüberstellung aller Ausgaben und Einnahmen im Franchisebetrieb ermittelt wird. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Verletzt der Franchisegeber seine ihm obliegenden Verpflichtungen in einem gravierenden Maße, ist der Franchisenehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine Kündigung kommt u.a. bei der Verletzung von Gebietsschutzvereinbarungen oder sonstigen Hauptleistungspflichten des Franchisegebers in Betracht. Ansprüche aus anderen Gründen, insbesondere der Verletzung vorvertraglicher Pflichtverletzungen bleiben davon unberührt. 4. Nichtigkeit des Franchisevertrages bei Scheinselbständigkeit Bei übermäßigen Eingriffen in die Selbständigkeit des Franchisenehmers sollte überprüft werden, ob nicht nach den Kriterien der Rechtssprechung ("Eismann") eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Franchisenehmers gegeben ist. Gelingt die "Flucht in das Arbeitsrecht", kann grundsätzlich die Rückabwicklung der Franchievertrages verlangt werden, da die für den Franchisenehmer nachteiligen Regelungen des Franchisevertrages gegenüber Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen unwirksam sind.
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